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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21   

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https://dejure.org/2022,8555
BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21 (https://dejure.org/2022,8555)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2022 - 9 A 12.21 (https://dejure.org/2022,8555)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 (https://dejure.org/2022,8555)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
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    VwGO § 54 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 1
    Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus der Mitwirkung an den senatsinternen Geschäftsverteilungsplänen; Auswirkung der fehlenden Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich Nachbarschutzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 884
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19

    Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
    I 1. Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wies mit Urteil vom 2. Juli 2020 (9 A 8.19 ) durch den damaligen Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G, die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht A und D sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht B und C die Klage der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. Mai 2012 in Gestalt der Planänderungsbeschlüsse vom 9. Oktober 2013, 20. Januar 2017 und 17. Januar 2019 als unzulässig ab.

    Die gegen das vorgenannte Urteil erhobene Anhörungsrüge wies der Senat mit Beschluss vom 17. Mai 2021 (9 A 7.20 ) durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D und E zurück, nachdem zuvor ein Ablehnungsgesuch gegen die an dem vorgenannten Urteil beteiligten Richterinnen und Richter keinen Erfolg hatte (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20 ).

    Mit ihrer am 2. Juli 2021 erhobenen Klage begehren die Kläger, gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020 (9 A 8.19 ), hilfsweise dessen Beschluss vom 17. Mai 2021 (9 A 7.20 ), aufzuheben und das zugrunde liegende Klage- bzw. Anhörungsrügeverfahren wiederaufzunehmen.

    Das Auskunftsersuchen der Kläger vom 16. Juni 2021, ob der Richter F an der Mitwirkung im Verfahren 9 A 8.19 verhindert war, hat die Vorsitzende Richterin A am 21. Juni 2021 dahingehend beantwortet, dass sich aus der Senatsgeschäftsverteilung vom 5. Dezember 2019 die Nichtmitwirkung des Richters ergebe.

    Darin hat sie vor Erhebung der Nichtigkeitsklage auf die Frage der Kläger, ob Richter F an der Mitwirkung im Verfahren 9 A 8.19 verhindert war, darauf hingewiesen, dass sich der Übergang des Verfahrens auf die Richterin D und die Nichtmitwirkung des Richters F aus Nr. 11. 8. der den Klägern vorliegenden Senatsgeschäftsverteilung für das Jahr 2020 ergebe.

    Der Senatsgeschäftsverteilungsplan vom 5. Dezember 2019 bestimmt in Nr. 11. 1. b), dass von den vor dem 1. Januar 2020 eingegangenen und noch anhängigen Verfahren aus dem Dezernat von Richter F die zwischen dem 1. Januar und 30. November 2019 eingegangenen A-Sachen - darunter das Verfahren 9 A 8.19 - auf die Richterin D als Berichterstatterin übergehen.

    Da somit der vorliegende wie auch bereits der zuvor erhobene Vorwurf von Gesprächen zwischen Richterinnen und Richtern des Senats sowie Vertretern der Beklagten- oder Beigeladenenseite unbegründet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20 - juris Rn. 8 ff.), handelt es sich entgegen der klägerischen Behauptung auch um keinen "Wiederholungsfall".

  • BVerwG, 17.05.2021 - 9 A 7.20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art.

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
    Die gegen das vorgenannte Urteil erhobene Anhörungsrüge wies der Senat mit Beschluss vom 17. Mai 2021 (9 A 7.20 ) durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D und E zurück, nachdem zuvor ein Ablehnungsgesuch gegen die an dem vorgenannten Urteil beteiligten Richterinnen und Richter keinen Erfolg hatte (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20 ).

    Mit ihrer am 2. Juli 2021 erhobenen Klage begehren die Kläger, gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020 (9 A 8.19 ), hilfsweise dessen Beschluss vom 17. Mai 2021 (9 A 7.20 ), aufzuheben und das zugrunde liegende Klage- bzw. Anhörungsrügeverfahren wiederaufzunehmen.

    aa) Eine fehlende Offenheit der Vorsitzenden Richterin A sowie der Richterinnen D und E folgt nicht aus dem Beschluss über die Anhörungsrüge vom 17. Mai 2021 (9 A 7.20 ).

    Da somit der vorliegende wie auch bereits der zuvor erhobene Vorwurf von Gesprächen zwischen Richterinnen und Richtern des Senats sowie Vertretern der Beklagten- oder Beigeladenenseite unbegründet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20 - juris Rn. 8 ff.), handelt es sich entgegen der klägerischen Behauptung auch um keinen "Wiederholungsfall".

  • BVerwG, 02.10.1997 - 11 B 30.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Befangenheit eines Richters bei Mitwirkung an der

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
    Sie ist bei der Auslegung der vorgenannten Bestimmungen zu berücksichtigen und kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Sachverhalt, der bewusst keinen gesetzlichen Ausschlussgrund darstellt, ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein Ablehnungsrecht begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 11 B 30.97 - Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 2; BAG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 - BAGE 71, 293 ; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 57).

    b) Verständiger Anlass zu einem aus einer solchen "Vorbefassung" hergeleiteten Misstrauen einer Partei gegen die Unparteilichkeit des Richters besteht vielmehr erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 11 B 30.97 - Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 2; BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16 - juris Rn. 5; Stackmann, in: MünchKommZPO, 6. Aufl. 2020, § 42 Rn. 20).

  • BAG, 29.10.1992 - 5 AZR 377/92

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
    Sie ist bei der Auslegung der vorgenannten Bestimmungen zu berücksichtigen und kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Sachverhalt, der bewusst keinen gesetzlichen Ausschlussgrund darstellt, ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein Ablehnungsrecht begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 11 B 30.97 - Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 2; BAG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 - BAGE 71, 293 ; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 57).

    Gerechtfertigt ist eine Ablehnung daher erst dann, wenn die Entscheidung so grob fehlerhaft ist, dass sie als Willkür erscheint, sie mithin bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 51/12 - juris Rn. 9; BAG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 - BAGE 71, 293 ).

  • BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11

    Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
    Eine völlige Ungeeignetheit liegt regelmäßig bei Gesuchen vor, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 - BVerfGK 7, 325 Rn. 49 und vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30).

    Ein allein hierauf gestützter Befangenheitsantrag knüpft daher lediglich an einer sich aus der Stellung als Richter ergebenden Handlung an und ist unzulässig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 37 Rn. 4).

  • OLG Saarbrücken, 28.02.1994 - 5 AR 2/94
    Auszug aus BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28. Februar 1994 (5 AR 2/94 - NJW-RR 1994, 763).

    Für den Fall, dass ein Mitwirkungsplan unzweifelhaft vorgelegen hätte, hat das Oberlandesgericht Saarbrücken die Gefahr einer Selbstrechtfertigung dem entsprechend ausgeschlossen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Februar 1994 - 5 AR 2/94 - NJW-RR 1994, 763 ).

  • BVerwG, 29.01.2014 - 7 C 13.13

    Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung.

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
    Davon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, vielmehr das Vorbringen von vornherein, d.h. ohne Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 ff. und Beschluss vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 41/20 u.a. - juris Rn. 35; BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5, vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D - juris Rn. 3 und vom 3. August 2021 - 9 B 48.20 - juris Rn. 26).

    Bei eindeutig unzulässigen Ablehnungsgesuchen sowie dann, wenn sich - wie hier - die geltend gemachten Ablehnungsgründe sämtlich auf aktenkundige Vorgänge beziehen, kann eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher entbehrlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 2 BvC 3/18 - juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15 - NJW-RR 2017, 187 Rn. 17 und vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 10.10.2017 - 9 A 16.16

    Ablehnung; Amtsermittlung; Amtsermittlungsgrundsatz; Befangenheit; Besorgnis der

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
    Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111 Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 2).
  • BVerfG, 09.03.2009 - 2 BvR 120/09

    Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verlust eines

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
    Der Hinweis der Kläger auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, der zufolge eine Anhörungsrüge dem Gericht zugleich die Gelegenheit bietet, auch andere verfassungsrechtliche Mängel als die Verletzung rechtlichen Gehörs zu beseitigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschuss vom 8. März 1994 - 2 BvR 477/94 - NStZ 1994, 498, Beschlüsse vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 658/05 - juris Rn. 8 und vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 - juris Rn. 21), geht fehl.
  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74

    Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21
    Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO muss der Ablehnungsgrund - individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter - substantiiert dargelegt werden; die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs geltend gemachten Tatsachen sind gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ; Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 9).
  • BGH, 25.09.2013 - AnwZ (Brfg) 51/12

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Korrektur des Zulassungsbeschlusses als

  • BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18

    Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein

  • BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16

    Unbegründeter Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen der Besorgnis der

  • BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 07.12.2015 - 6 PKH 10.15

    Ablehnungsgesuch; Wiederaufnahme des Verfahrens; Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18

    Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am

  • BFH, 08.10.2012 - I B 22/12

    Ausschluss eines Richters; rechtliches Gehör; Vertretungsrüge nur durch

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 182/09

    Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in

  • OLG Düsseldorf, 16.09.1970 - 3 W 198/70
  • BVerfG, 25.04.2005 - 1 BvR 644/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • OLG Düsseldorf, 02.07.1998 - 11 W 45/98
  • BGH, 05.12.1980 - V ZR 16/80

    Wiederaufnahmeverfahren - Nichtigkeitsklage - Richterausschluß

  • BVerfG, 21.06.2005 - 2 BvR 658/05

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung, wenn eine in der Rechtsmittelinstanz perpetuierte

  • BFH, 21.05.1992 - V B 232/91

    Entscheidung über Ablehnung eines Richters

  • BVerfG, 08.03.1994 - 2 BvR 477/94

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Nachholung des rechtlichen Gehörs gem.

  • BVerwG, 12.07.1974 - V ER 263.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 28.10.2009 - 1 B 24.09

    Geltendmachung von neuen Argumenten gegen die inhaltliche Würdigung des

  • BGH, 12.10.2011 - V ZR 8/10

    Richterablehnung: Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch das Gericht selbst;

  • BGH, 02.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung eines anwaltlichen

  • BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20

    Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; Prüfung

  • BGH, 08.07.2019 - XI ZB 13/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf verschiedene Feststellungen

  • BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvC 3/18

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch und Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20

    Erhebliche Gebietserweiterung in einem Bodenordnungsverfahren.

  • BGH, 02.11.2016 - AnwZ (B) 2/16

    Unzulässige Berufung gegen das den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen

  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

  • BGH, 08.10.2014 - 2 StR 104/14

    Abgabe eines Verfahrens zur Wahrung des Rechts des Angeklagten auf den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2024 - 5 A 1218/22

    Vertagung in Sachen AfD gegen Bundesamt für Verfassungsschutz

    vgl. nur BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1883/22 -, juris, Rn. 18, und vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, BVerfGK 15, 111, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2023 - 10 C 4.22 -, juris, Rn. 5, vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 -, NVwZ 2022, 884, juris, Rn. 20, vom 18. Juli 2019 - 2 C 35.18 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 87, juris, Rn. 5, und vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 u. a. -, NVwZ-RR 2008, 140, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2020 - 4 E 695/20 -, juris, Rn. 2.
  • BVerwG, 05.10.2022 - 1 WB 48.22

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.d.

    Dies ist derart offensichtlich, dass unter ihrer Mitwirkung über das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch entschieden werden kann und von ihnen keine dienstlichen Äußerungen eingeholt zu werden brauchen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 - Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2022 - 1 BvR 133/22 - juris Rn. 2).

    Das über weite Strecken durch polemisierende, allgemeinpolitische Erwägungen getragene und in Überlegungen zu "satanischem" Agieren und ahistorischen Vergleichen gipfelnde Vorbringen ist von vornherein, d. h. ohne Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, ersichtlich ungeeignet, bei ihnen die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 8, vom 18. August 2022 - 1 WB 46.22, 1 W-VR 15.22 - juris Rn. 5 m. w. N. und vom 20. März 2017 - 2 WD 16.16 - ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 - VerfGH 8/14 - juris Rn. 30; Zöller, ZPO, Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 44 Rn. 17).

    cc) Gemäß § 23a Abs. 1 WBO i. V. m. 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter glaubhaft darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 - Rn. 20).

  • BVerwG, 18.08.2022 - 1 WB 46.22

    Ablehnungsgesuch im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats in den

    Denn das Ablehnungsgesuch stellt sich weder als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts dar (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 8; ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 - VerfGH 8/14 - juris Rn. 30 ff.; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 44 Rn. 12; vgl. auch § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO), noch ist es etwa deshalb offensichtlich unzulässig, weil es sich gegen einen nicht zur Mitwirkung im Verfahren berufenen Richter richtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2022 - 1 BvR 2604/21 - juris Rn. 2).

    Ist Letzteres nicht gegeben, müssen vielmehr konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 4, vom 12. August 2020 - 8 B 40.20, 8 PKH 5.20 - juris Rn. 2 f. m. w. N. und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 35).

    c) Gemäß § 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter glaubhaft darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 20).

  • BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 24/22

    Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht

    Nach allgemeiner Auffassung schützt auch § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Recht auf den gesetzlichen Richter, sodass ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, wenn ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht diese Pflicht willkürlich verletzt (vgl. BFH 7. Februar 2018 - XI K 1/17 - Rn. 21 mwN zur st. Rspr. des BFH, BFHE 260, 410; GK-ArbGG/Mikosch § 79 Stand Juni 2019 Rn. 20; Anders/Gehle/Hunke ZPO 80. Aufl. § 579 Rn. 3; MüKoZPO/Braun/Heiß 6. Aufl. § 579 Rn. 4; Musielak/Voit/Musielak ZPO 19. Aufl. § 579 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Büscher 4. Aufl. § 579 ZPO Rn. 11 f.; aA Hummel UR 2021, 736, 738 f.; zu Verstößen gegen Heranziehungsregeln in Geschäftsverteilungsplänen vgl.: BAG 20. August 2002 - 3 AZR 133/02 - zu III der Gründe, BAGE 102, 242; BVerwG 28. Februar 2022 - 9 A 12/21 - Rn. 10; OLG Frankfurt 27. August 2021 - 26 Sch 11/21 - Rn. 6 f.) .
  • BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22

    Ablehnungsgesuch im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats im

    Denn das Ablehnungsgesuch stellt sich weder als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts dar (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 8; ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 - VerfGH 8/14 - juris Rn. 30 ff.; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 44 Rn. 12; vgl. auch § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO), noch ist es etwa deshalb offensichtlich unzulässig, weil es sich gegen einen nicht zur Mitwirkung in den Verfahren berufenen Richter richtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2022 - 1 BvR 2604/21 - juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 <1 WB 2.22 > - Rn. 28).

    Ist Letzteres nicht gegeben, müssen vielmehr konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 4, vom 12. August 2020 - 8 B 40.20, 8 PKH 5.20 - juris Rn. 2 f. m. w. N. und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 35).

    c) Gemäß § 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter glaubhaft darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 20).

  • VGH Bayern, 16.01.2024 - 8 CS 23.1815

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, Gegenvorstellung, Anhörungsrüge,

    Ein Ablehnungsgesuch ist ausnahmsweise dann als unzulässig zu verwerfen, wenn es sich als offenkundiger Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt, weil das Vorbringen des Antragstellers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. BVerfG, B.v. 15.6.2015 - 1 BvR 1288.14 - juris Rn. 15 f.; BVerwG, B.v. 28.2.2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 = juris Rn. 8).

    Ist das Ablehnungsgesuch daher offensichtlich rechtsmissbräuchlich, können die abgelehnten Richter über dieses selbst und ohne Einholung von dienstlichen Äußerungen entscheiden (vgl. BVerfG, B.v. 20.5.2019 - 2 BvC 3/18 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 28.2.2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2002, 884 = juris Rn. 8).

    Eine wie hier durch die Prozessordnung gedeckte Verfahrensgestaltung kann jedoch offenkundig ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 = juris Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.10.2022 - 9 A 3.22

    Verwerfung der Anhörungsrüge; Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten

    Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - wird zurückgewiesen.

    Mit Beschluss vom 28. Februar 2022 (9 A 12.21 ) hat der Senat unter Mitwirkung des Richters St. das gegen diesen gerichtete Ablehnungsgesuch verworfen und das Ablehnungsgesuch im Übrigen zurückgewiesen.

    Ist das Ablehnungsgesuch somit unzulässig, bedurfte es keiner Einholung einer dienstlichen Äußerung nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 13).

  • VGH Bayern, 27.09.2023 - 22 CE 23.780

    Prozessunfähigkeit wegen Betreuung, rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch,

    2.1.1 Ein Ablehnungsgesuch ist ausnahmsweise dann als unzulässig zu verwerfen, wenn es sich als offenkundiger Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt, weil das Vorbringen des Antragstellers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. BVerfG, B.v. 15.6.2015 - 1 BvR 1288.14 - juris Rn. 15 f.; BVerwG, B.v. 28.2.2022 - 9 A 12.21 - juris Rn. 8; B.v. 14.11.2012 - 2 KSt 1.11 - juris Rn. 2).

    Wird ein solcher Grund nicht vorgetragen und ist das Ablehnungsgesuch daher offensichtlich rechtsmissbräuchlich, können die abgelehnten Richter über dieses selbst entscheiden (vgl. BVerfG, B.v. 20.5.2019 - 2 BvC 3.18 - juris Rn. 2; B.v. 15.6.2015 - 1 BvR 1288.14 - juris Rn. 15 f.; BVerwG, B.v. 28.2.2022 - 9 A 12.21 - juris Rn. 8; B.v. 14.11.2012 - 2 KSt 1.11 - juris Rn. 2).

    Eine völlige Ungeeignetheit liegt regelmäßig bei Ablehnungsgesuchen vor, die Handlungen des Richters beanstanden, die nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2006 - 2 BvR 836/04 - juris Rn. 49; B.v. 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30; BVerwG, B.v. 28.2.2022 - 9 A 12.21 - juris Rn. 9).

  • BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 79/22

    Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht

    Nach allgemeiner Auffassung schützt auch § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Recht auf den gesetzlichen Richter, sodass ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, wenn ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht diese Pflicht willkürlich verletzt (vgl. BFH 7. Februar 2018 - XI K 1/17 - Rn. 21 mwN zur st. Rspr. des BFH, BFHE 260, 410; GK-ArbGG/Mikosch § 79 Stand Juni 2019 Rn. 20; Anders/Gehle/Hunke ZPO 80. Aufl. § 579 Rn. 3; MüKoZPO/Braun/Heiß 6. Aufl. § 579 Rn. 4; Musielak/Voit/Musielak ZPO 19. Aufl. § 579 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Büscher 4. Aufl. § 579 ZPO Rn. 11; aA Hummel UR 2021, 736, 738 f.; zu Verstößen gegen Heranziehungsregeln in Geschäftsverteilungsplänen vgl.: BAG 20. August 2002 - 3 AZR 133/02 - zu III der Gründe, BAGE 102, 242; BVerwG 28. Februar 2022 - 9 A 12/21 - Rn. 10; OLG Frankfurt 27. August 2021 - 26 Sch 11/21 - Rn. 6 f.) .
  • BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 78/22

    Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht

    Nach allgemeiner Auffassung schützt auch § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Recht auf den gesetzlichen Richter, sodass ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, wenn ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht diese Pflicht willkürlich verletzt (vgl. BFH 7. Februar 2018 - XI K 1/17 - Rn. 21 mwN zur st. Rspr. des BFH, BFHE 260, 410; GK-ArbGG/Mikosch § 79 Stand Juni 2019 Rn. 20; Anders/Gehle/Hunke ZPO 80. Aufl. § 579 Rn. 3; MüKoZPO/Braun/Heiß 6. Aufl. § 579 Rn. 4; Musielak/Voit/Musielak ZPO 19. Aufl. § 579 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Büscher 4. Aufl. § 579 ZPO Rn. 11; aA Hummel UR 2021, 736, 738 f.; zu Verstößen gegen Heranziehungsregeln in Geschäftsverteilungsplänen vgl.: BAG 20. August 2002 - 3 AZR 133/02 - zu III der Gründe, BAGE 102, 242; BVerwG 28. Februar 2022 - 9 A 12/21 - Rn. 10; OLG Frankfurt 27. August 2021 - 26 Sch 11/21 - Rn. 6 f.) .
  • BVerwG, 28.12.2022 - 5 B 2.22

    Erfolglose Anhörungsrüge

  • VG Augsburg, 29.06.2022 - Au 3 K 20.31411

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebung, Asylantrag, Einkommen, Bescheid,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.10.2021 - 1 LZ 528/21

    Kostenentscheidung bei Anhörungsrügen in Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21, 9 A 6.22   

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BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21, 9 A 6.22 (https://dejure.org/2023,4567)
BVerwG, Entscheidung vom 05.01.2023 - 9 A 12.21, 9 A 6.22 (https://dejure.org/2023,4567)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Januar 2023 - 9 A 12.21, 9 A 6.22 (https://dejure.org/2023,4567)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 14.04.2021 - 9 A 8.19

    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen vorsitzenden Richter wegen

    Auszug aus BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21
    Da der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2020 keine Einzelzuweisungen regelte, gehen auch die Ausführungen der Kläger zur Perpetuierung einer solchen Regelung durch eine unzureichende Überprüfung der Geschäftsverteilung anlässlich der Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 über die Senatsgeschäftsverteilung ab 1. Januar 2021 und vom 25. März 2021 über die Ergänzung der Senatsgeschäftsverteilung für das Jahr 2021 sowie zur ungeprüften Anwendung der Senatsgeschäftsverteilung anlässlich der in den Verfahren 9 A 8.19 und 9 A 7.20 getroffenen Entscheidungen von vornherein ins Leere.

    Das Ablehnungsgesuch der Kläger ist somit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es der von ihnen beantragten mündlichen Verhandlung bedurfte hätte (vgl. dazu auch Senatsbeschlüsse vom 14. April 2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20 - Rn. 2 und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - Rn. 14 ff.).

  • BVerfG, 28.10.2022 - 2 BvR 1473/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mit unzulässigen Ablehnungsgesuchen sowie

    Auszug aus BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21
    Denn es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, und ist deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 1 Rn. 12 und Kammerbeschluss vom 28. Oktober 2022 - 2 BvR 1473/22 - juris Rn. 2).
  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

    Auszug aus BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21
    Denn es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, und ist deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 1 Rn. 12 und Kammerbeschluss vom 28. Oktober 2022 - 2 BvR 1473/22 - juris Rn. 2).
  • BVerfG, 15.09.2020 - 1 BvR 2435/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von

    Auszug aus BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21
    Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 2020 - 1 BvR 2435/18 u. a. - juris Rn. 35).
  • BVerwG, 06.01.2023 - 9 A 12.21
    Auf Antrag der Kläger und mit Einverständnis des Beklagten und der Beigeladenen werden die Verfahren 9 A 12.21 und 9 A 6.22 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von den Klägern erhobene Verfassungsbeschwerde vom 9. November 2022 entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.01.2023 - 9 A 12.21   

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BVerwG, 06.01.2023 - 9 A 12.21 (https://dejure.org/2023,4568)
BVerwG, Entscheidung vom 06.01.2023 - 9 A 12.21 (https://dejure.org/2023,4568)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Januar 2023 - 9 A 12.21 (https://dejure.org/2023,4568)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

    Auszug aus BVerwG, 06.01.2023 - 9 A 12.21
    Auf Antrag der Kläger und mit Einverständnis des Beklagten und der Beigeladenen werden die Verfahren 9 A 12.21 und 9 A 6.22 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von den Klägern erhobene Verfassungsbeschwerde vom 9. November 2022 entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.10.2022 - 9 A 12.21   

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BVerwG, Entscheidung vom 11.10.2022 - 9 A 12.21 (https://dejure.org/2022,55703)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 2022 - 9 A 12.21 (https://dejure.org/2022,55703)
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